Waffenrechtliche Änderungen 2017
Achtung – Änderungen im Waffenrecht
Mit Inkrafttreten des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes“ am 06.07.2017 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen verschärft und zur Bekämpfung illegaler Waffen eine zeitlich begrenzte Amnestie eingeführt.
Im Einzelnen:
- Zur Aufbewahrung
Die ursprünglichen Aufbewahrungsregeln des § 36 WaffG a.F. finden sich jetzt modifiziert in § 13 AWaffV n.F. mit Bestandsschutzvorschriften in § 36 Abs. 4 WaffG n.F.
Im Kern gibt es folgende Neuerungen:
Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ist seit dem 06.07.2017 grundsätzlich nur noch in Waffenschränken der Sicherheitsstufen 0 und 1 zulässig. Damit zieht der Gesetzgeber die bislang weit verbreiteten Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B aus dem Verkehr. Diese dürfen nur noch durch den bisherigen Besitzer weitergenutzt werden, außerdem für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung durch solche berechtigten Personen, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben. An solche Personen darf der bisherige Besitzer den Waffenschrank auch zur Weiternutzung vererben, wohl aber ausschließlich zur eigenen Weiternutzung ohne anschließende Mitnutzung durch einen Dritten sowie ohne die Möglichkeit weiterer Vererbung zur Fortnutzung.
Was einfach klingt, kann kompliziert und tückisch werden:
Es liegen erste Meldungen aus der behördlichen Vollzugspraxis vor, dass nur solche Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B als bestandsgeschützt angesehen werden, die vor dem Stichtag des 06.07.2017 amtlich angemeldet waren. In der logischen Folge wären Schusswaffen, auch wenn sie seit Jahren ordnungsgemäß in einem solchen Waffenschrank aufbewahrt worden sein sollten, dieser aber nie amtlich angemeldet war, seit dem 06.07.2017 nicht mehr ordnungsgemäß aufbewahrt und können Kontrollen – die mit den neuen Vorschriften zu erwarten sind – für Betroffene unerwartet waffen- und ggf. sogar strafrechtliche Verfahren nach sich ziehen.
Wir empfehlen, zeitnah die eigene Betroffenheit zu prüfen und auch mögliche andere Betroffene zu informieren. Vor allem sollten alle Nachweise über die zeitliche Nutzung eines Waffenschrankes der Sicherheitsstufen A und B (Kaufbelege, Garantiescheine, ggf. Zeugen im Wege des Vermerks) dokumentiert und gesichert aufbewahrt werden. In allen Zweifelsfällen sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dann ggf. auch in direkten Kontakt mit der Waffenbehörde treten kann.
- Zur Möglichkeit der straffreien Rückgabe illegaler Waffen
Eher kurios erscheint die weitere Neuerung in § 58 Abs. 8 WaffG n.F.
Demnach haben Besitzer illegaler Waffen die Möglichkeit, diese bis 01.07.2018 bei Straffreistellung bei der Waffenbehörde abzugeben.
Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Die Straffreistellung der Abgabe einer illegalen Waffe bei der Waffenbehörde bedeutet nicht zwingend, dass die Abgabe nicht andere Folgen haben kann, etwa für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Wer eine illegale Waffe besessen hat, könnte allein deshalb als im Übrigen waffenrechtlich für den Besitz legaler Waffen unzuverlässig angesehen werden. Keinesfalls sollten Betroffene eigene telefonische Anfragen an die Waffenbehörde richten oder dort persönlich vorstellig werden. Die Einschaltung eines Anwalts ist angeraten.
Aktuelle Ausgaben des WaffG n.F. sowie der AWaffV n.F. finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter folgenden Links:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/WaffG.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/AWaffV.pdf
ars | am 06.09.2017 um 12:44 Uhr •
|
« Musikalische Gestaltung der BJV-Jagdhornbläsergruppe Füssen im Museum Füssen. pe Füssen- | » Zurück zur Übersicht « |